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Änderungen in der Umsatzsteuer

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Neuer Steuersatz 13 %

Ab 1.1.2016

Der Normalsteuersatz in der Umsatzsteuer beträgt in Österreich 20 %, der ermäßigte Steuersatz bisher 10 % (in manchen Fällen 12 %). Im Zuge der Steuerreform wurde ein neuer Steuersatz von 13 % eingeführt.

Dieser neue Steuersatz von 13 % gilt beispielsweise für 

  • lebende Tiere, z. B. Schweine, Schafe, Rinder, Hausgeflügel,
  • bestimmte Futtermittel, z. B. tierische Futtermittel wie Mehl und Pellets von Fleisch und Fisch, Getreide oder Hülsenfrüchte, Rückstände aus Stärke- und Zuckergewinnung sowie aus der pflanzlichen Ölgewinnung,
  • Pflanzen, z. B. Zwiebel, Knollen, Bäume, Sträucher, Schnittblumen,
  • Saatgut, wie z. B. Samen von Zuckerrüben, Futterpflanzen,
  • Düngemittel (tierisch und pflanzlich),
  • Brennholz, z. B. Scheiten, Zweigen, auch in Form von Schnitzeln.

Der Steuersatz kommt auch beim Ab-Hof-Verkauf von Wein und Obstwein bzw. Most zur Anwendung. Bisher wird dieser mit 12 % besteuert.

Ab 1.5.2016

Bei folgenden Umsätzen wird die Umsatzsteuer erst ab 1.5.2016 erhöht:

  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die damit regelmäßig verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung). Für Speisen bleibt der Steuersatz von 10 %.
  • Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke.

Werden diese Umsätze zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2017 ausgeführt und wird dafür eine Buchung und eine An- oder Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 vorgenommen, gilt auch weiterhin der alte Steuersatz.

Umsatzsteuerpauschalierung

Weil der Steuersatz von 10 % auf 13 % erhöht wird, kommt auch eine Änderung bei der Umsatzsteuerpauschalierung.

Lieferung/Leistung an Nicht-Unternehmer

Der Steuersatz beträgt 10 %. Für alle Produkte/Leistungen bei denen der neue Steuersatz von 13 % zu verwenden ist (siehe oben), erhöht sich auch hier der Steuersatz auf 13 %.

Lieferung/Leistung an Unternehmer

In diesem Fall ist immer der neue Steuersatz von 13 % anzuwenden.

Wie bisher werden die Vorsteuerbeträge, die diesen Umsätzen zugerechnet werden, auch in der gleichen Höhe festgesetzt, sodass keine Zahllast und auch kein Überschuss entstehen.

Zusatzsteuer

Werden Getränke verkauft, wie z. B. selbst gebrannter Schnaps, Fruchtsäfte, zugekaufter Wein, Sturm, dann muss eine zusätzliche Steuer eingehoben werden, und zwar:

  • 10 % (keine Änderung ab 1.1.2016) der Bemessungsgrundlage beim Verkauf an Private und
  • 7 % (bis 31.12.2015: 8 %) beim Verkauf an einen Unternehmer für dessen Unternehmen.

Stand: 29. September 2015

Bild: countrypixel - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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