Der Arbeitgeber ist laut Gesetz dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Diese Aufzeichnungspflicht besteht unabhängig von der Größe eines Betriebs und der Anzahl der Mitarbeiter. Manche Berufsgruppen sowie leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, sind von dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.
Pflicht trifft Arbeitgeber
In welcher Form die Aufzeichnung erfolgt (elektronisch, händisch), ist gesetzlich nicht geregelt. Grundsätzlich liegt die Pflicht beim Arbeitgeber. Er kann diese Aufgabe allerdings an seine Mitarbeiter übertragen. Verantwortlich für die Arbeitszeitaufzeichnungen bleibt jedoch der Arbeitgeber.
Aufzeichnungen
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, für jeden einzelnen Mitarbeiter folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Normalstunden/Überstunden und Pausen (tagfertig)
- (Block)Nachtarbeit (ab 19 Uhr)
- Überstundenzuschläge
- Feiertagsstunden/Ruhezeiten
- Urlaube, Krankenstand, freie Tage
- Salden von Arbeitsstunden, Resturlaub, freie Tage
Zeiterfassung
Führt der Arbeitgeber die Aufzeichnungen durch ein Zeiterfassungssystem, so ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln. In jedem Fall ist dem Arbeitnehmer Einsicht zu gewähren.
Prüfung
Diese Aufzeichnungen werden unter anderem vom Arbeitsinspektorat kontrolliert. Werden keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen geführt, sieht das Arbeitszeitgesetz erhebliche Strafen vor. Die Bestrafung erfolgt pro Dienstnehmer für den die Aufzeichnungen mangelhaft sind. Der Strafrahmen liegt bei € 72,00 bis € 1.815,00, (im Wiederholungsfall liegt die Mindeststrafe bei € 145,00 bis € 1.815, 00).
Stand: 03. April 2012
Erscheinungsdatum:
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