Die Gastgewerbepauschalierung ermöglicht es, für bestimmte Betriebsausgaben Pauschalen anzusetzen. Vorab ist aber zu klären, ob eine Anwendung der Gastgewerbepauschalierung in Frage kommt.
Die entsprechende Verordnung normiert, dass bei der Ermittlung des Gewinnes bei Betrieben, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe im Sinne des § 111 Gewerbeordnung erforderlich ist und während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt, nach Maßgabe der Bestimmung der Verordnung Betriebsausgaben pauschal angesetzt werden können. Für eine Tätigkeit, für die zwar eine entsprechende Gewerbeberichtigung vorliegt, aber steuerlich eine reine Vermögensverwaltung (insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist, kann daher die Gastgewerbepauschalierung nicht in Anspruch genommen werden.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Bilanzierung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG) ermöglicht. Das Führen von Aufzeichnungen, die eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3) ermöglichen, ist aber nicht schädlich.
- Die Umsätze (in der Regel jene aus dem Vorjahr, außer bei Betriebseröffnungen) im Sinne der Bundesabgabenordnung (§ 125) betragen nicht mehr als € 400.000,00. Laut Einkommensteuerrichtlinien stellen durchlaufende Posten keine Umsätze dar und bleiben bei Anwendung der Pauschalierung außer Ansatz; gleiches gilt für die Ortstaxe, Tourismusabgabe oder eine ähnliche Abgabe, die an die Gemeinde bzw. das Land abzuführen ist. Es sind weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Rumpfwirtschaftsjahren und Betriebseröffnungen zu beachten.
- Aus der Steuererklärung geht hervor, dass man von der Pauschalierung Gebrauch macht.
Stand: 27. März 2024
Erscheinungsdatum:
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