Angestelltenkollektivvertrag
Der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe enthält keine Regelung bezüglich der Probezeit. Daraus folgt, dass eine Probezeit im Ausmaß von maximal einem Monat, sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Dienstverhältnissen, vereinbart werden kann. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung bezüglich der Probezeit, gelten bereits ab Eintritt die Beendigungsbestimmungen des Kollektivvertrags.
Aus Beweisgründen ist dringend eine schriftliche Vereinbarung der Probezeit zu empfehlen!
Arbeiterkollektivvertrag
Für unbefristete Dienstverhältnisse sieht der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe zwingend eine Probezeit von 14 Tagen vor. Innerhalb dieses Zeitraums kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit aufgelöst werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich.
Für befristete Dienstverhältnisse enthält der Kollektivvertrag keine Regelung. Eine Probezeit muss daher immer ausdrücklich vereinbart werden. Höchstgerichtliche Entscheidungen zeigen jedoch eindeutig, dass befristete und unbefristete Dienstverhältnisse gleich behandelt werden müssen. Jede Vereinbarung einer Probezeit, die 14 Tage übersteigt, ist daher unzulässig und somit rechtsunwirksam.
Wird dennoch eine längere Probezeit vereinbart, ändert dies nichts daran, dass ab dem 15. Tag entweder ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis entstanden ist.
Da eine Probezeit nur am Beginn eines Dienstverhältnisses rechtswirksam vereinbart werden kann, beginnt für einen Arbeitnehmer mit einer Wiedereinstellungszusage für die gleiche Tätigkeit die Probezeit nicht wieder neu zu laufen!
Stand: 03. Oktober 2011
Erscheinungsdatum:
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