Anerkennung für langjährige Dienste
Arbeitnehmern in der Gastronomie steht für langjährige Dienste im selben Betrieb ein Anspruch auf Jubiläumsgeld zu.
Dieses Jubiläumsgeld beträgt nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich der Lehrzeit) von:
10 Jahren | 1 Monatsbezug |
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15 Jahren | 1,5 Monatsbezüge |
25 Jahren | 2 Monatsbezüge |
35 Jahren | 2,5 Monatsbezüge |
40 Jahren | 3 Monatsbezüge |
45 Jahren | 4 Monatsbezüge |
Für die Berechnung des Jubiläumsgeldes wird der am Tag des Anspruches geltende, im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegte Mindestmonatslohn zugrunde gelegt. Die Auszahlung hat spätestens mit der nächstfolgenden Monatsentgeltzahlung zu erfolgen.
Sollten Jubiläumsgelder freiwillig oder aufgrund bestehender Betriebsvereinbarungen bezahlt werden, können diese auf die kollektivvertragliche Regelung angerechnet werden. Bisher vereinbarte und bezahlte höhere Jubiläumsgelder bleiben jedoch aufrecht.
Die Anwartschaftszeit gilt als nicht unterbrochen, wenn diese z.B. durch vorübergehende Betriebsstilllegung bzw. Betriebseinschränkung unterbrochen wurde. Außerdem gilt die Anwartschaftszeit als nicht unterbrochen, wenn die Unterbrechung aus anderen Gründen nicht länger als 120 Tage gedauert hat.
Saisonbetriebe
Für Saisonbetriebe gelten ebenfalls die obigen Regelungen, wenn der Arbeitnehmer jährlich wenigstens 13 Wochen ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt ist.
Eine Saison mit mindestens 13 ununterbrochenen Wochen zählt als ein halbes Jahr. Der Jubiläumsgeldanspruch entsteht nach zehn Jahren, und zwar vom ersten Dienstantritt an gerechnet, in aliquoter Höhe nach der entsprechenden Anzahl an Saisonen.
Stand: 03. Oktober 2011
Erscheinungsdatum:
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