Wichtig beim Buschenschank ist, dass
- er kein Nebenbetrieb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist und
- die Umsätze nicht in die Grenze von € 33.000,00 einzurechnen sind.
Er kann ein unselbständiger Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs sein. Aufgrund der engen Verbindung gehört dann auch das Buschenschankbuffet dazu. Er ist lediglich eine besondere Form der Vermarktung des selbsterzeugten Weins und ist daher den Einnahmen aus dem Weinbau zuzurechnen.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört er allerdings nur, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen nicht überschritten werden, und alle gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Ansonsten liegt ein eigener Gewerbebetrieb vor.
Gewerbeberechtigung
Ein Buschenschank, der den gesetzlichen Regelungen entspricht, ist von der Gewerbeordnung ausgenommen – es wird daher keine Gewerbeberechtigung benötigt.
Laut Gewerbeordnung bezeichnet man einen Buschenschank so: Der Ausschank von Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft sowie selbst gebrannten, geistigen Getränken durch die Besitzer von Wein- und Obstgärten – soweit diese ihre eigenen Erzeugnisse anbieten.
Neben diesen Getränken dürfen auch kalte Speisen, Mineralwasser und kohlensäurehaltige Getränke verkauft werden. Als Besitzer gilt auch ein Pächter. Neben der Gewerbeordnung muss der Buschenschank auch den Regelungen im Buschenschank-Gesetz entsprechen, das jedes Bundesland individuell regelt.
Achtung: Wird der Buschenschank durch die Gewerbebehörde als Ausübung eines Gastgewerbes eingestuft, so sind die Einkünfte keinesfalls der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen.
Ist der Buschenschank Teil des landwirtschaftlichen Betriebs?
Die Einnahmen aus dem Buschenschank zählen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn der Zukauf von fremden Erzeugnissen nicht mehr als 25 % vom Umsatz aus dem Weinverkauf und dem Buschenschank beträgt (und die Vorschriften der Gewerbeordnung sowie der jeweiligen Buschenschank-Landesgesetze eingehalten werden). Die angebotenen Speisen und Getränke müssen auch zum sofortigen Verzehr vor Ort bestimmt sein.
Achtung: Damit die Zukaufshöhe belegt werden kann, sollten die zugehörigen Einkaufsrechnungen aufbewahrt werden.
Abweichend davon gelten beim Weinbau noch spezielle Zukaufsgrenzen. Es ist auch dann ein einheitlicher Weinbaubetrieb anzunehmen, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufs nicht mehr als 2.000 kg frische Weintrauben oder insgesamt 1.500 l Wein aus frischen Weintrauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche beträgt.
Werden diese Werte überschritten, ist hinsichtlich des Betriebes ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit zu erwarten ist.
Gewinnermittlung beim Weinbau
Der Gewinn aus dem Weinbau ist grundsätzlich durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Wobei 70 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Es müssen allerdings mindestens € 5.000,00 pro Hektar Weingarten angesetzt werden. Das gilt laut Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 (davor: € 4.400,00).
Beträgt die weinbaulich genutzte Fläche höchstens 60 Ar und treffen die anderen Voraussetzungen zur Anwendung der Vollpauschalierung zu, kann die gesonderte Ermittlung des Weinbaus unterbleiben. Wird der Gewinn mittels Vollpauschalierung ermittelt, so sind die Einkünfte aus dem Buschenschank gesondert mittels Teilpauschalierung zu berechnen (es gelten die im Absatz davor beschriebenen Regelungen).
Umsatzsteuer und Zusatzsteuer
Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte, deren Umsätze nicht über € 400.000,00 liegen, können die Umsatzsteuer in Form von Durchschnittssätzen ermitteln. Der anzuwendende Umsatzsteuersatz für Speisen beträgt bei diesen Land- und Forstwirten daher beim
- Verkauf an Nichtunternehmer: 10 %
- Verkauf an Unternehmer für dessen Unternehmen: 12 %.
Für alle Getränke, die beim Buschenschank verkauft werden, liegt der Steuersatz bei 20 % (durch die Zusatzsteuer von 10 bzw. 8 %).
Achtung: Aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze müssen die Umsätze von Speisen und Getränken getrennt aufgezeichnet werden.
Gewerblicher Buschenschank
Bei einem gewerblichen Buschenschank liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Je nach Rechtsform und Umsatzhöhe wird der Gewinn entweder mittels Bilanzierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder einer Pauschalierung ermittelt.
Ausführliche Beratung
Wenn Sie einen Buschenschank betreiben, ist eine umfangreiche, individuelle Beratung sehr wichtig. Die Regelungen sind sehr umfassend – insbesondere weil hier mehrere Gesetze betroffen sind. Der Artikel kann daher nur die Grundzüge erklären und nicht alles bis ins letzte Detail.
Stand: 27. März 2015
Erscheinungsdatum:
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