Rebfläche als selbständiges Wirtschaftsgut
Rebflächen, oder wie vom Gesetzgeber benannt Rebanlagen, stellen ein vom Grund und Boden selbständiges Wirtschaftsgut dar.
Gesonderter Kaufpreis für die Rebanlage
Bei Veräußerung eines Weingartens ist daher für die Rebanlage grundsätzlich ein gesonderter Kaufpreis zu ermitteln.
Dieser Kaufpreis ist gesondert anzusetzen, da er von der Pauschalierung nicht erfasst ist.
Vorgangsweise
Laut Einkommensteuerrichtlinien ist der Gewinn des auf die Rebanlage entfallenden Gewinnes wie folgt zu ermitteln:
- Ansatz für den Wert der Rebanlage: € 2,00/m² vom Veräußerungserlös;
Den Gewinn der Veräußerung der Rebanlage errechnet man, indem man davon die Hälfte als geschätzten Buchwert in Abzug bringt. Somit ist € 1,00/m² als Gewinn aus der Veräußerung der Rebanlage anzusetzen. - Kein Veräußerungserlös für die Rebanlage kann angesetzt werden, wenn der Veräußerungserlös für den Weingarten nicht mehr als € 3,00/m² beträgt oder die Rebanlage älter als 25 Jahre ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall der gesamte Veräußerungserlös nur für den Grund und Boden geleistet wird.
- Beträgt der Veräußerungserlös zwischen € 3,00 und € 5,00/m², kann davon ausgegangen werden, dass der € 3,00/m² übersteigende Veräußerungserlös auf die Rebanlage entfällt; als Buchwert kann die Hälfte des auf die Rebanlage entfallenden Veräußerungserlöses angesetzt werden.
Tatsächliche Werte können nachgewiesen werden.
Beachten Sie, dass für Grund und Boden des Weingartens unter Umständen die ImmoESt zur Anwendung kommen kann.
Stand: 29. März 2017
Erscheinungsdatum:
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