Nicht buchführungspflichtige Unternehmer, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze nicht über € 400.000,00 liegen, können die Umsatzsteuer in Form von Durchschnittssätzen ermitteln – außer sie verzichten darauf. Der anzuwendende Umsatzsteuersatz für Lieferungen und Leistungen beträgt:
- beim Verkauf an Nichtunternehmer: 10 %
- beim Verkauf an Unternehmer für dessen Unternehmen: 12 %.
Wird die Grenze in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten, ist die Umsatzsteuer nach den allgemein gültigen Regeln zu berechnen. Zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zählen:
- die Erlöse aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Produkten, z.B. Obstbau, Tierhaltung, Ackerwirtschaft
- Umsätze aus Hilfsgeschäften
- Erlöse aus landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten und -betrieben
- Eigenverbrauch
- Veräußerung und Entnahme eines Betriebes
Wenn die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, werden die Vorsteuerbeträge in derselben Höhe festgesetzt. Dadurch entsteht weder eine Zahllast noch ein Vorsteuerüberschuss. Es muss daher keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden. Werden Getränke verkauft, wie z.B. selbst gebrannter Schnaps, Fruchtsäfte, zugekaufter Wein, Sturm, Ausschank, dann muss eine zusätzliche Steuer eingehoben werden. Dieser beträgt
- 10 % beim Verkauf an Private und
- 8 % beim Verkauf an einen Unternehmer für dessen Unternehmen.
In diesen Fällen muss sowohl eine Aufzeichnung über den Getränkeumsatz geführt als auch eine Umsatzsteuervoranmeldung und eine Jahressteuererklärung abgegeben werden.
Stand: 26. September 2014
Erscheinungsdatum:
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