Sowohl Getreideernten als auch Weinlesen sind ohne die freiwillige Hilfe von Familie und Freunden kaum machbar. Es ist schon Tradition, dass in anderen Betrieben mitgeholfen wird. Trotzdem sollte man dabei die gesetzlichen Regelungen beachten, damit von der Behörde kein Dienstverhältnis angenommen werden kann.
Verwandte in gerader Linie
Bei Verwandten in gerader Linie, dazu gehören z. B. Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder, die unentgeltlich arbeiten, wird grundsätzlich kein Dienstverhältnis angenommen. Sie müssen daher nicht bei der Sozialversicherung angemeldet werden.
Andere Verwandte und Freunde
Auch bei allen anderen Verwandten und Freunden, die bei der Ernte mithelfen, ist nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn die Hilfe
- kurzfristig oder auf Grund von unvorhergesehenen Arbeitsspitzen (Dokumentation!) geleistet wird,
- freiwillig geleistet wird, keine persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeiten bestehen und daher die Tätigkeit ohne rechtliche Konsequenzen jederzeit beendet werden kann und
- mit keinem Entgelt verbunden ist.
Wichtig: Dokumentation
Um auf Nummer sicher zu gehen und allfällige Diskussionen bei einer Prüfung (z. B. durch die Finanzpolizei) vermeiden zu können, ist es gut, wenn diese freiwillige und unentgeltliche Hilfe zur Beweissicherung dokumentiert wird, beispielsweise durch genaue Aufzeichnungen über den Grund der Unterstützung und die Dauer der Hilfe.
Auf den Webseiten der Landwirtschaftskammern sind eigene Formulare für familieneigene und freiwillige Erntehelfer erhältlich.
Daneben sollte auch der Umfang der Erntearbeit und der Grund für die Notwendigkeit von freiwilligen Helfern schriftlich festgehalten werden.
Achtung: Besonders aufgepasst werden sollte bei Beziehern von z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Frühpension oder sonstigen Transferleistungen. Die Mithilfe bei der Ernte kann (auch wenn kein Entgelt bezahlt wird) Auswirkungen auf Transferleistungen haben oder auch zu einer Anzeige führen – auch bei einem direkten Verwandtschaftsverhältnis.
Dienstverhältnisse dürfen jedenfalls nicht verschleiert werden und sind ausnahmslos vor Aufnahme der Tätigkeit zur Sozialversicherung anzumelden.
Stand: 29. September 2015
Erscheinungsdatum:
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