Grundsätzlich zählen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Jagd, wenn sie mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen (z. B. Eigenjagd). Einkünfte aus einer gepachteten Jagd, wenn keine Verbindung mit Besitz oder Pacht einer Land- und Forstwirtschaft gegeben ist, sind jedoch nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Wird nun die Eigenjagd eines Land- und Forstwirtes verpachtet, so sind die Pachtzinsen aus Sicht der Einkommensteuer den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen und auch bei pauschalierter Einkommensermittlung gesondert anzusetzen.
In der Umsatzsteuer gilt, dass Umsätze aus einer Jagd (Wildabschüsse, Wildbret etc.) dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind, wenn die Jagd auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes oder im Zusammenhang mit diesem Betrieb erfolgt.
Für Umsätze aus der Verpachtung einer Eigenjagd gilt dies allerdings nicht. Diese Umsätze unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung und sind mit einem Steuersatz von 20 % zu versteuern, außer die Kleinunternehmerbefreiung kann angewendet werden. Laut Umsatzsteuerrichtlinien zählen zum Pachtentgelt auch die weiterverrechneten Jagdbetriebskosten (z. B. Aufwendungen des Verpächters für Jagdpersonal, Futter und Jagdverwaltung) und der pauschale Ersatz von eventuellen Wildschäden.
Stand: 27. Juni 2017
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