Wenn man das Lastschriftverfahren für Einkommensteuervorauszahlungen nutzen möchte, so muss man der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat über FinanzOnline erteilen oder ein entsprechendes Formular (Formular SEPA1 auf www.bmf.gv.at – „Formulare“) unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse übermitteln.
Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. So darf z. B. das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweisen, kein Antrag auf Zahlungserleichterung oder auf Aussetzung der Einhebung eingebracht sein oder auch kein Insolvenzverfahren vorliegen. Auch kann das SEPA-Lastschriftmandat unter bestimmten Voraussetzungen seine Gültigkeit wieder verlieren.
Die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat soll unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto erfolgen. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuervorauszahlung verwendet.
Die Finanz hat dem Abgabepflichtigen vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln. Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.
Bei Änderung der Kontoverbindung des Mandatsgebers endet die Gültigkeit des erteilten SEPA-Lastschriftmandats. Der Mandatsgeber hat für die neue Kontoverbindung ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären.
Stand: 27. August 2019
Erscheinungsdatum:
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