Bienenzucht ist laut Gesetz den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen. Auch die Verwendung fremder Futtermittel (Zucker) verhindert diese Zuordnung nicht.
Vollpauschalierte Landwirte
Für vollpauschalierte Landwirte werden die Einkünfte aus Bienenzucht mit 42 % des Einheitswertes für die Bienenzucht berechnet. Ein eigener Einheitswert wird allerdings laut Einkommensteuerrichtlinien erst ab 50 Bienenvölkern angesetzt. Imkerei mit wenigen Bienenvölkern bleibt bei Vollpauschalierung also außer Ansatz.
Die Herstellung der Urprodukte wie Honig, Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Gelee royal, Bienenwachs, Bienengift und Met unterliegt der Pauschalierung.
Die Einkünfte aus be- und/oder verarbeiteten Produkten wie Propolistinktur, -tropfen und -creme, Bienenwachskerzen und -figuren, Honigzuckerl, Honig gemischt mit anderen Produkten, Honiglikör, Honigbier und die Verarbeitung von Rohwachs zu Mittelwänden sind eigens aufzuzeichnen (Regelungen zu Einzelaufzeichnungspflicht, Belegerteilungspflicht und Registrierkassenpflicht beachten) und steuerlich gesondert anzusetzen.
Teilpauschalierte Landwirte
Bei teilpauschalierten Landwirten sind die Einnahmen aus der Imkerei jedenfalls aufzuzeichnen und davon 70 % pauschale Betriebsausgaben in Abzug zu bringen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Bienenvölker. Der Gewinn aus be- und verarbeiteten Erzeugnissen ist auch bei teilpauschalierten Betrieben gesondert aufzuzeichnen und steuerlich anzusetzen.
Liebhaberei
Zu beachten ist auch, dass die Imkerei in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden muss, sonst liegt Liebhaberei vor. Dies ist oft bei nebenberuflich betriebenen Imkereien der Fall.
Stand: 27. Dezember 2017
Erscheinungsdatum:
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