Gerade in ländlich attraktiven Regionen stellt die Beherbergung oftmals eine bedeutende Einkunftsquelle vieler Land- und Forstwirte dar. Aus steuerlicher Sicht gilt es allerdings dabei zu beachten, dass abhängig vom Ausmaß der Gästebeherbergung sowie den gebotenen Nebenleistungen entweder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb vorliegen können.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Erfolgt die Beherbergung der Gäste im Rahmen von Privatzimmern oder Ferienwohnungen und werden zudem Zusatzleistungen wie etwa Produktverkostungen oder Vorführungen angeboten, so sind die daraus erzielten Einkünfte den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn das Ausmaß des Beherbergungsangebots zehn Betten nicht überschreitet.
Ebenfalls den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zurechenbar ist die bloße Zimmervermietung ohne Nebenleistungen, jedoch mit inkludierter Reinigung im Ausmaß von ebenfalls weniger als zehn Betten.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen hingegen vor, wenn die Beherbergung im Rahmen von Privatzimmern oder Ferienwohnungen erfolgt und keinerlei Nebenleistungen wie Reinigung, Verpflegung oder sonstige Dienstleistungen angeboten werden. Auch hinsichtlich dieser Einkünfte gilt, dass die Zimmervermietung in einem geringen Ausmaß erfolgen muss, um keine Gewerblichkeit zu begründen.
Im Fall des Zusammentreffens einer Vermietung ohne Zusatzleistungen mit einer Vermietung mit Zusatzleistungen liegt hingegen keine einheitliche Bewirtschaftung vor. Werden beispielsweise Fremdenzimmer mit Frühstück und Ferienwohnungen ohne Zusatzleistungen vermietet, ist die Zimmervermietung als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu qualifizieren, während die Ferienwohnungsvermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Von einer gewerblichen Tätigkeit und demnach von Einkünften aus Gewerbebetrieb ist hingegen immer dann auszugehen, wenn die laufende Verwaltungs(mehr)arbeit für den Vermieter ein Ausmaß erreicht, dass sie nach außen als gewerbliche Tätigkeit erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof geht diesbezüglich von einem erhöhten Verwaltungsaufwand bei Überschreiten der „Zehn-Betten-Grenze“ aus.
Stand: 28. November 2022
Erscheinungsdatum:
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