Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte, welche Alkohol unter Abfindung herstellen, dürfen für den Eigenverbrauch (einschließlich Ehepartner) – abhängig von der Betriebsgröße oder vom Familieneinkommen - steuerfreien Hausbrand im Ausmaß von 15 Litern Alkohol aus selbstgewonnenem Obst und Beeren herstellen.
Das Obst oder die Beeren für den Hausbrand müssen dabei vom eigenen, gepachteten oder von der in Nutzung befindlichen Land- oder Forstwirtschaftsfläche stammen.
Die zulässige Menge des steuerfreien Hausbrands erhöht sich jeweils für volljährige Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, volljährige Angehörige, welche die Voraussetzungen eines Dienstnehmers erfüllen (z. B. im Betrieb tätige volljährige Kinder) sowie auszugsberechtigte volljährige Personen um jeweils 3 Liter Alkohol pro Kopf bis zu einer zulässigen Höchstmenge von 27 Litern steuerfreiem Hausbrand.
In den Bundesländern Tirol und Vorarlberg gilt für Dienstnehmer, Angehörige und auszugsberechtigte Personen eine erhöhte Pro-Kopf-Menge von 6 Litern sowie eine zulässige Höchstmenge von 50 Litern steuerfreiem Hausbrand.
Zu beachten ist, dass seit 1.1.2022 der Verkauf von Hausbrand an Dritte nicht mehr zulässig ist. Ebenfalls darf seit dem 1.1.2022 steuerfreier Hausbrand nicht mehr aus wild wachsenden Beeren und Wurzeln, Produkten, die bei der Verarbeitung anfallen (z. B. Traubenwein, Obstwein, Most, Trebern/Trester), Getreide und Halmrüben gewonnen werden.
Stand: 26. November 2024
Erscheinungsdatum:
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