Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Diese gesetzliche Bestimmung wurde kürzlich auch nicht geändert.
Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung dieser Richtlinien wurden zwei Anpassungen bei der Aufzählung jener Tätigkeiten, die laut Meinung der Finanz nicht unter Heilbehandlung fallen, vorgenommen.
Keine Heilbehandlung sind nun auch die Tätigkeiten der sogenannten "Community Nurses", sofern sie keinen individuellen therapeutischen Zweck erfüllen (z. B. Datenerhebung sowie -analyse, Bedarfserhebung, Evaluierung der Wirksamkeit von Betreuungsmaßnahmen sowie Erstellung von Berichten für Gemeinden oder andere öffentliche Einrichtungen). Soweit sie sich unmittelbar auf die zu betreuende Person beziehen, stellen die pflegerischen Kernkompetenzen i. S. d. § 14 Abs. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) mit Ausnahme der Pflegeforschung ebenso wie die in den §§ 14a, 15 und 15a GuKG genannten Tätigkeiten steuerfreie Heilbehandlungen dar.
Bisher bereits ausgenommen von der Steuerbefreiung waren: gesundheitsfördernde Dienstleistungen wie kombinierte Lebensstilinterventionen, die nicht direkt mit dem Ziel oder im Zusammenhang mit einer prophylaktischen oder therapeutischen Behandlung erbracht werden, sondern vielmehr darauf abzielen, die Lebensweise des Empfängers durch Anleitung oder Coaching in Bezug auf Ernährung, Bewegung und andere Aspekte zu verbessern. Neu ist nun die Ansicht, dass im Gegensatz dazu die Bedingung, dass ein therapeutischer Zweck vorliegen muss, erfüllt ist, wenn Dienstleistungen der Ernährungsberatung im Rahmen der Ausübung der ärztlichen oder arztähnlichen Leistungen als Teil der Behandlung von Patienten erbracht werden und es medizinisch notwendig ist, diese hinsichtlich ihrer Ernährung zu beraten, um ihre Gesundheit zu schützen.
Stand: 23. Februar 2023
Erscheinungsdatum:
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