Medizinische Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Das heißt der Arzt darf einerseits keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und anderseits hat er auch kein Recht auf einen Vorsteuerabzug.
NEU: Einsetzen einer Spirale ist steuerpflichtig.
Umsätze, die nicht aus einer Heilbehandlung stammen, sind jedoch nicht steuerbefreit. Darunter fällt seit Jahresbeginn z. B. auch das Einsetzen einer Spirale im Zusammenhang mit Empfängnisverhütung. Es müssen 20 % Umsatzsteuer abgeführt werden.
Eine steuerfreie Heilbehandlung könnte nur in speziellen Fällen vorliegen, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird.
Kleinunternehmerregelung
Erzielt der Arzt jährlich nicht mehr als € 30.000,00 Umsatz, dann fällt er unter die Kleinunternehmerregelung und seine Umsätze sind wieder von der Umsatzsteuer befreit. Aber wie ist diese Grenze zu berechnen? Das österreichische Recht geht hier nicht konform mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Europäischen Union.
Österreichisches Recht
Nach bisheriger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind bei der Berechnung der Umsatzgrenze alle Umsätze einzuberechnen. Es muss daher ein fiktiver Nettoumsatz berechnet werden.
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Europäischen Union
Vom österreichischen Recht abweichend sieht die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU vor, dass nur bestimmte steuerbefreite Umsätze bei der Berechnung der Umsatzgrenze von Kleinunternehmern miteinzurechnen sind.
Nach der Richtlinie sind die Umsätze aus einer ärztlichen Heilbehandlung nicht anzusetzen. Daher wären die Umsätze aus dem Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung nach der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit. Der Arzt könnte sich daher auf das Unionsrecht berufen und die Kleinunternehmerregelung geltend machen.
Stand: 27. Mai 2015
Erscheinungsdatum:
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