Der Arbeitgeber bezahlt die Fahrt in die Arbeit und zurück. Um diese Begünstigung steuerfrei in Form eines Jobtickets zu erhalten, muss allerdings ein Ticket für die öffentlichen Verkehrsmittel bezahlt werden.
Für Netzkarten gilt: Sie sind nur steuerfrei, wenn sie nicht teurer als Streckenkarten sind oder für diese Fahrt keine angeboten werden.
Rechnung: Sie muss auf den Arbeitgeber ausgestellt sein und den Namen des Arbeitnehmers enthalten.
Neu seit 2013: Für das Jobticket muss kein Anspruch auf Pendlerpauschale vorliegen, und die Strecken- bzw. Netzkarte darf übertragbar sein.
Wie ist das Jobticket umsatzsteuerlich zu behandeln?
Arbeitnehmer bezahlt nichts
Beim Arbeitgeber stellt das einen Eigenverbrauch durch eine sonstige Leistung dar. Es ist eine Umsatzsteuer (USt) in Höhe von 10 % abzuführen. Bemessungsgrundlage sind die Kosten des Tickets.
Der Arbeitnehmer bezahlt dafür
In diesem Fall liegt eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung vor. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt. Bezahlt der Arbeitnehmer allerdings weniger als das Ticket tatsächlich kostet, so ist die Normalwertregelung zu beachten. Als USt-Bemessungsgrundlage ist der Verkaufspreis anzusetzen. Beispiel: Der Arbeitnehmer bezahlt € 20,00 – der tatsächliche Verkaufspreis beträgt € 40,00. Die USt ist von € 40,00 zu berechnen.
Stand: 08. Juli 2013
Erscheinungsdatum:
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