Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurde im November vom Nationalrat beschlossen. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf gab es einige Änderungen.
Haftung des Auftraggebers für Lohnabgaben
Nach dem Vorbild der Haftung bei Beauftragung von Bauleistungen für Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers wurde nun wie berichtet eine ähnliche Haftung auch für die Lohnsteuer beschlossen.
In der endgültigen Fassung beträgt die Haftung des Bauunternehmers für
die Abfuhr der Lohnsteuer der Subunternehmer 5 % (statt der
geplanten 10%) des Werklohns.
Diese Haftung bei Beauftragung von Bauleistungen tritt mit 1.7.2011 in
Kraft.
Mitteilung und Steuerabzug bei bestimmten Leistungen
Die geplante Mitteilungspflicht und die Abzugsteuer für bestimmte selbständige Leistungen sind in der endgültigen Fassung weggefallen.
Mitteilungen bei Auslandszahlungen
Seit dem 1.1.2011 sind Auslandszahlungen von mehr als € 100.000,00 p.a. an einen Empfänger für bestimmte Leistungen an die Finanz zu melden (unverändert zum Begutachtungsentwurf).
Zuschlag zur Körperschaftsteuer, wenn Empfänger nicht genannt wird
Dieser beträgt (unverändert zum Begutachtungsentwurf) 25 %, wenn eine Kapitalgesellschaft auf Verlangen der Behörde den Empfänger einer Zahlung nicht benennt.
Annahme einer Nettolohnvereinbarung
Wenn der Arbeitgeber seine Anmeldeverpflichtungen nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht einbehalten und abgeführt hat, so gilt der Nettolohn vereinbart. Ausbezahlter Nettolohn ist daher für Lohnabgaben auf Bruttobezug hochzurechnen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn für die Bezüge die Meldepflichten als Selbständiger (z.B. bei SVA) erfüllt wurden. Dies ist vor allem dann relevant, wenn ein Werkvertrag später durch die Sozialversicherung in ein Dienstverhältnis umqualifiziert wird.
Lohnsteuerhaftung durch Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer haftet für die Lohnsteuer, wenn er mit dem Arbeitgeber bei der Verkürzung der Lohnsteuer zusammenwirkt.
Stand: 07. Dezember 2010
Erscheinungsdatum:
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