Steuerpflichtige können ab 1.1.2012 eine Zinsengutschrift vom Finanzamt erhalten. Diese Zinsen tragen den Namen Berufungszinsen.
Entstehen von Berufungszinsen
Ein Anspruch auf Berufungszinsen kann entstehen, wenn gegen einen Abgabenbescheid Berufung eingebracht wird. Der Steuerpflichtige muss die im Bescheid festgesetzt Abgabennachforderung vorweg bezahlen. Weiters muss ein Antrag, auf Berufungszinsen gestellt werden. Im Falle eines (für den Steuerpflichtigen) erfolgreichen Ausgangs der Berufung, erhält er neben der Abgabengutschrift auch die Berufungszinsen.
Höhe der Zinsen
Die Zinsen betragen pro Jahr 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (seit 14.11.2011: 2,38 % - Basiszinssatz auf 0,38 % gesenkt). Für Abgaben die vor dem 1.1.2012 entrichtet wurden, beginnt die Verzinsung ab 1.1.2012 zu laufen. Der herabgesetzte Betrag dient als Berechnungsbasis für die Zinsen.
Keine Auszahlung der Berufungszinsen
Nicht ausbezahlt wird eine Zinsen Gutschrift unter Euro 50. Weiters gelten die Regelungen zu den Berufungszinsen nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.
Aussetzungszinsen
Ein Steuerpflichtiger, der gegen einen Abgabebescheid Berufung einlegt kann die Zahlung des strittigen Betrages aussetzen lassen. Ist seine Berufung erfolglos, so hat er neben den Abgaben auch Aussetzungszinsen zu zahlen. Umgekehrt jedoch, wenn der Steuerpflichtige die Abgabe bezahlt und die Berufung erfolgreich war erhielt er bisher keine Zinsengutschrift. Dieses ungleiche Verhältnis wird durch die neuen Berufungszinsen nun behoben. Die Aussetzungszinsen bleiben bestehen und betragen auch weiterhin 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Stand: 09. Jänner 2012
Erscheinungsdatum:
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