Höhe der Abgabe
Von Gewinnen, die bei Preisausschreiben verlost werden, muss eine Gebühr von 5 % an das Finanzamt abgeführt werden. Als Berechnungsbasis dient der Verkaufspreis (gemeine Wert) der verlosten Gegenstände.
Steuerschuldner, Berechnung und Abfuhr der Steuer
Der Unternehmer, der das Gewinnspiel veranstaltet, ist verpflichtet, die Gebühr einzuheben.
Das dafür vorgesehene Steuererklärungsformular ist das Formular zur Abrechnung über Glücksspielabgabe Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge (GSp 50). Die Unterlagen über das Preisausschreiben sollten aufbewahrt werden.
Änderung für den Gewinner
Für den Kunden selbst, der an dem Preisausschreiben teilnimmt, bleibt alles beim Alten. Er muss keine Steuer für seinen Gewinn abführen.
Neu im Ministerialratsentwurf
Es wird eine Bagatellgrenze eingeführt. Die Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Steuer den Betrag von € 500,00 im Kalenderjahr übersteigt (ab Gewinnen im Wert von über € 10.000,00). Weiters entsteht die Gebührenpflicht nur, wenn sich das Glücksspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuer wird mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Gewinnspiel veröffentlicht wurde, fällig. Geplant ist das Inkrafttreten der Änderungen mit 1. September 2011.
Bei diesen Änderungen bleibt die tatsächliche Gesetzeswerdung noch abzuwarten.
Stand: 06. Juni 2011
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Haben Sie eine Frage zum Thema? Wir sind Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien Döbling und kümmern uns um Ihre Anliegen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, wir freuen uns Sie kennenzulernen.