Nur eigene Ausbildungskosten können (sofern die nötigen Voraussetzungen vorliegen) in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Kosten einer Ausbildung, die die Frau absolviert hat, dürfen nicht in der Steuererklärung vom Ehemann abgesetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) Linz hervor.
Werbungskosten
Werbungskosten stellen grundsätzlich Aufwendungen oder Ausgaben dar, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, aufgrund der sie getätigt wurden.
Als Werbungskosten können daher nur Aufwendungen geltend gemacht werden, die mit der eigenen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
Außergewöhnliche Belastung
Nachdem ein Abzug als Werbungskosten nicht möglich war, stellte sich noch die Frage, ob solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.
Dies sind Aufwendungen, die
- zwangsläufig erwachsen und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Weiters dürfen die Aufwendungen weder als Betriebsausgaben, Werbungskosten noch als Sonderausgaben abzugsfähig sein.
Die Ausgaben wären im Grunde zwar Werbungskosten, der Ehemann kann sie aber nicht als Werbungskosten abziehen, weil nicht er sondern seine Ehefrau die Ausbildung absolviert hat. Die Kosten werden daher nicht steuerwirksam, sie würden aber grundsätzlich Werbungskosten darstellen.
Weiters sind die Ausbildungskosten nicht zwangsläufig erwachsen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Ehemann eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung dazu hätte, die Kosten für die Ehefrau zu übernehmen.
Die Ausbildungskosten wurden allerdings vom Ehemann auf Basis seiner laufend zu tätigenden Unterhaltszahlungen übernommen.
Stand: 10. Mai 2012
Erscheinungsdatum:
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