Gebührenpflichtig im Sinne des Gebührengesetzes sind Rechtsgeschäfte, wenn eine Urkunde errichtet wird, die im Gebührengesetz ausdrücklich erwähnt und von den Vertragsparteien unterzeichnet wird. Solche Urkunden stellen Mietverträge dar und sind daher rechtsgeschäftsgebührenpflichtig.
Die Gebühr muss der Vermieter selbst berechnen und an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuer und Glücksspiel abführen. Sie beträgt 1 % des 3-fachen Jahresbruttomietzinses. Bei befristeten Mietverträgen ist die Gebühr abhängig von der jeweiligen Laufzeit des Vertrags. Dient eine Wohnung oder ein Haus ausschließlich Wohnzwecken und wird ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen, beträgt die Gebühr 1 % der Vertragsdauer, höchstens aber 1 % des 3-fachen Jahreswerts.
Ein Rechtsanwalt wollte diese Gebühr umgehen. Er hat den Mietvertrag zwar schriftlich abgeschlossen, aber per E-Mail mit einer elektronischen Signatur versandt und nicht ausgedruckt. Der Rechtsanwalt war der Meinung, dass damit keine Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes entstanden sei. Der Unabhängige Finanzsenat Linz gab dieser Meinung Recht und entschied zugunsten des Rechtsanwaltes. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung des UFS jedoch aufgehoben.
Der VwGH stellte fest, dass das Beisetzen einer sicheren elektronischen Signatur einer händischen Unterschrift gleichgesetzt ist. Das Ausdrucken der Urkunde stellt keine Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld dar. Papier in diesem Sinne kann jeder Stoff sein, der eine Schrift tragen kann. Ein Bildschirm kann eine E-Mail lesbar machen und ist daher als solch ein Stoff oder Papier anzusehen.
Stand: 07. April 2011
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