Seitenbereiche

Was zählt seit 1.1.2016 zum Entgelt?

Illustration

Im Zuge der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zum Entgelt zählen, an das Einkommensteuergesetz angepasst.

Seit Jahresbeginn sind z. B. nicht mehr beitragsfrei:

  • Fehlgeldentschädigungen von Dienstnehmern, die im Kassen- oder Zähldienst tätig sind,
  • Werkzeuggelder,
  • Prämien für Diensterfindungen
  • Jubiläumsgeld.

Mitarbeiterrabatte

Eine allgemeine Regelung gibt es nun für Mitarbeiterrabatte, daher sind z. B. der Haustrunk im Brauereigewerbe, die Freimilch, die unentgeltliche Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen von Beförderungsunternehmen nicht mehr beitragsfrei.

Mitarbeiterrabatte sind nur dann beitragsfrei, wenn

  • sie allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern gewährt werden,
  • die kostenlos bzw. verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen nicht verkauft werden können und nur in einer Menge gewährt werden, die einen Weiterverkauf ausschließen,
  • der Rabatt im Einzelfall nicht höher als 20% ist bzw. wenn der Rabatt 20 % übersteigt, darf der Gesamtbetrag pro Kalenderjahr € 1.000,00 nicht übersteigen.

Freiwillige soziale Zuwendungen

Freiwillige soziale Zuwendungen sind nur beitragsfrei, wenn sie direkt im ASVG angeführt werden, wie z. B.

  • Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (beispielsweise Hochwasser-, Erdrutsch- und Lawinenschäden)
  • Zuschüsse für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 1.000,00 pro Kind und Kalenderjahr (unter bestimmten Bedingungen).

Stand: 28. April 2016

Bild: eccolo - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Haben Sie eine Frage zum Thema? Wir sind Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien Döbling und kümmern uns um Ihre Anliegen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, wir freuen uns Sie kennenzulernen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.