Von der Politik werden gelegentlich Vermögenssteuern thematisiert. Eine bestehende Vermögenssteuer ist die Grundsteuer, die der Gemeinde zugutekommt.
Der Grundsteuer unterliegt inländischer Grundbesitz wie
- das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
- das Grundvermögen
- das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.
Von der Grundsteuer befreit ist unter anderem bestimmter Grundbesitz des Bundes, des Roten Kreuzes, der freiwilligen Feuerwehren, von Sportvereinen, von Kirchen oder Religionsgemeinschaften oder auch z. B. Grundbesitz für den öffentlichen Verkehr. Zudem können Bundesländer mit Landesgesetzen zeitlich befristete Grundsteuerbefreiungen festlegen (z. B. für neue geförderte Wohnobjekte), die dann z. B. bei der Gemeinde beantragt werden können.
Steuerschuldner der Grundsteuer ist grundsätzlich der Eigentümer oder Berechtigte. Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitraum maßgebende Einheitswert. Auf den Einheitswert ist eine Steuermesszahl (maximal 2 ‰) anzuwenden. Die Steuermesszahl wird beeinflusst, je nachdem ob es sich um land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Einfamilienhäuser oder Mietwohngrundstücke oder eben ein allgemeines Grundstück handelt. Auf die Steuermesszahl wenden die Gemeinden einen Hebesatz bis zu 500 % an. Daraus ergibt sich, dass die Grundsteuer höchstens 1 % des Einheitswertes beträgt.
Die Grundsteuer wird von den Gemeinden eingehoben und wird am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Übersteigt der Jahresbetrag nicht € 75,00, so wird die Steuer am 15.5. mit dem Jahresbetrag fällig.
Zusätzlich zur Grundsteuer gibt es auch noch eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und die Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke.
Stand: 25. April 2018
Erscheinungsdatum:
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