Bei unentgeltlichen Übertragungen diente bisher der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage (sofern die Gegenleistung nicht höher war) sowohl für
- die Grundbucheintragungsgebühr als auch
- für die Grunderwerbsteuer.
Im Fall der Grundbucheintragungsgebühr hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits entschieden: Der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühr ist unsachlich und veraltet.
Im September wurde eine Neuregelung für die Grundbucheintragungsgebühr in Begutachtung geschickt.
Derzeit liegt auch die Grunderwerbsteuer dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vor. Fällt auch hier der Einheitswert als Bemessungsgrundlage, so könnten sowohl bei Schenkungen als auch beim Vererben erheblich mehr Kosten anfallen als bisher.
Grunderwerbsteuer
Bei Immobilien-Transaktionen ist grundsätzlich Grunderwerbsteuer zu zahlen. Bei Verkäufen dient der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage. Bei unentgeltlichen Übertragungen wie z.B. bei Schenkungen wird die Steuer vom Wert des Grundstücks berechnet (sofern die Gegenleistung nicht höher war). Das ist grundsätzlich der dreifache Einheitswert.
Die seit Jahren gleichbleibenden Einheitswerte als Bemessungsgrundlage sind schon länger in Diskussion. Nun prüft der Verfassungsgerichtshof (VfGH), ob der Einheitswert noch eine geeignete Bemessungsgrundlage darstellt.
Als neue Bemessungsgrundlage könnte der Verkehrswert herangezogen werden. Der Verkehrswert ist jener Wert, der bei einem Verkauf erzielt werden kann. Üblicherweise ist der Verkehrswert erheblich höher als der dreifache Einheitswert.
Änderung der Grundbucheintragungsgebühren
Wechselt ein Grundstück seinen Besitzer, muss der neue Besitzer in das Grundbuch eingetragen werden. Verpflichtend zu zahlen ist hier die Grundbucheintragungsgebühr. Auch hier diente der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Gebühr (sofern die Gegenleistung nicht höher war). Dies wurde vom VfGH bereits aufgehoben.
Die Neuregelung für die Gebühr ist bereits in Begutachtung. Im Begutachtungsentwurf ist vorgesehen, dass die Eintragungsgebühr zukünftig vom Verkehrswert zu zahlen ist. Der Gebührenpflichtige hat diesen Wert festzustellen und Unterlagen vorzulegen, die die Ermittlung des Wertes bestätigen.
Einheitswert in bestimmten Fällen weiterhin maßgeblich
Es sind aber auch Begünstigungen vorgesehen. In diesen Fällen soll die Gebühr vom dreifachen Einheitswert, maximal von 30 % des Verkehrswerts bemessen werden. Gelten sollen die Ausnahmeregelungen bei
- land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
- Liegenschaften im privaten Bereich,
- Anteile einer Gesellschaft.
Weitere Änderungen
Weiters soll die Gebühr um € 20,00 weniger betragen, wenn sie durch Abbuchung oder Einziehung entrichtet wird. Zukünftig soll keine Selbstberechnung mehr über FinanzOnline möglich sein.
Die endgültige Gesetzwerdung ist noch abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass einzelne Bestimmungen noch geändert werden. Geplant ist, dass die Novelle mit 1.1.2013 in Kraft tritt.
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Stand: 10. Oktober 2012
Erscheinungsdatum:
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