Bei Werbungskosten handelt es sich um beruflich bedingte Ausgaben von Arbeitnehmern, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit zu bringen sind und welche zum Erwerb, der Sicherung bzw. der Erhaltung der Einnahmen aus dieser Tätigkeit dienen.
Manche dieser Werbungskosten werden schon vom Arbeitsgeber berücksichtigt (z.B. Sozialversicherung, Gewerkschaftsbeitrag etc.), die anderen Ausgaben holt man sich als Arbeitnehmer im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs vom Finanzamt zurück.
Grundsätzlich müssen die Werbungskosten durch Belege (Fahrtenbuch, Rechnungen etc.) nachgewiesen werden, wesentlich dabei ist auch die Glaubhaftmachung der Zweckmäßigkeit sowie der Notwendigkeit im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Die Belege müssen im Regelfall nicht vorgelegt werden, aber 7 Jahre lang aufbewahrt werden (für den Fall einer Prüfung).
Basispauschalierung nutzen
Werbungskosten sind u.a. auch Anschaffungskosten von Computer, Laptop, Notebook etc., die Kosten dafür müssen ab 400 Euro auf 3 Jahre verteilt werden (die genaue Auflistung der Werbungskosten finden Sie auch auf der AK-Website).
Für viele Berufsgruppen gibt es auch die Werbungskostenpauschalierung oder Basispauschalierung, die einen das Sammeln von Belegen erspart. Zudem steht Arbeitnehmern automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 Euro jährlich zu. Diese wird bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt, wenn keine Werbungskosten oder Werbungskosten geringer als 132 beantragt wurden.
Stand: 27. Februar 2012
Erscheinungsdatum:
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