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STEUERN: Vermögenszuwachssteuer

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Seit 1. April 2012 gilt die neue Vermögenszuwachsteuer. Die wichtigsten Informationen dazu haben wir hier für Sie zusammengefasst:

KESt auf Kursgewinne

Grundsätzlich gilt: Die Banken sind seit 1. April 2012 dazu verpflichtet, 25 % Kapitalertragsteuer auf den Kursgewinn einzubehalten.

Dieser 25%ige Steuerabzug gilt für:

  • Einkünfte aus der Überlassung von Kapital.
  • Einkünfte aus einer realisierten Wertsteigerung von Wertpapieren und Derivaten.

Eine wesentliche Änderung ist zudem, dass die Behaltedauer und das Beteiligungsausmaß keine Rolle mehr spielen.

Spekulationsfrist

Kapitalanlagen wie physisches Gold und Devisen unterliegen weiterhin der Spekulationsfrist. Ein Verkaufsgewinn ist nur dann steuerpflichtig, wenn die Kapitalanlagen nicht länger als ein Jahr behalten werden. Erwirbt man Gold oder Devisen im Rahmen eines Termingeschäfts, greift die neue Regelung (unabhängig von der Behaltezeit 25 % KESt).

Wahlweise: Veranlagung

Der Steuerabzug der Bank kommt einer Endbesteuerung gleich, auf welche jedoch verzichtet werden kann. Ist der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer ist als 25 %, ist eine Veranlagung von Vorteil. Diese Möglichkeit der Veranlagung besteht für alle Kapitaleinkünfte.

Gutschrift

Wird auf die Endbesteuerung verzichtet, so kommt es zwar vorerst zu einem Steuerabzug. Die Kapitalertragsteuer wird jedoch im Nachhinein gutgeschrieben.

Stand: 13. August 2012

Bild: Daniel Fuhr - Fotolia.de

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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