Stellenanzeigen müssen ab 1.3.2011 das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz geregelte Brutto-Mindestentgelt (auf Vollzeitbasis) enthalten.
Wenn Sie einen Job suchen und der Arbeitgeber eine bestimmte Berufserfahrung verlangt, dann ist diese in den kollektivvertraglichen Mindestlohn einzuberechnen. Falls Zulagen zu diesem Zeitpunkt schon bekannt sind, so müssen diese ebenfalls berücksichtigt werden. Besteht vom Arbeitgeber die Bereitschaft dazu, über dieses Entgelt hinaus mehr zu bezahlen, so muss darauf hingewiesen werden.
Diese Regelung gilt für alle Dienstverhältnisse, für die es kollektivvertragliche oder andere gesetzliche Vereinbarungen gibt. Betroffen sind auch Inserate, in denen geringfügig Beschäftigte gesucht werden. Davon ausgenommen sind freie Stellen des öffentlichen Dienstes bei Bund, Ländern und Gemeinden und atypische Dienstverträge (Neue Selbständige, Werkverträge).
Halten sich Arbeitgeber im Jahr 2011 noch nicht an das neue Gesetz, so müssen sie noch keine Strafen befürchten. Ab dem 1.1.2012 jedoch kommt es bei einem erstmaligen Verstoß zu einer Verwarnung. Bei wiederholten Verstößen ist eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360 vorgesehen. Wird nur das über dem kollektivvertraglichen Mindestniveau liegende Entgelt angegeben, führt das zu keiner Strafe.
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