Damit der „letzte Wille“ in die Tat umgesetzt wird, gibt es einiges zu beachten. Das Gesetz sieht folgende Formen für ein Testament vor: das eigenhändige Testament, das fremdhändige Testament, das mündliche oder das öffentliche Testament.
Testamentswiderruf
Der Testamentswiderruf kann bis zum Tod des Erblassers durchgeführt werden. Dieser Widerruf kann ausdrücklich, schlüssig oder stillschweigend passieren. In den meisten Fällen erfolgt ein Widerruf durch die Errichtung eines neuen Testaments.
Testierfähigkeit
Damit das Testament gültig ist, muss der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig sein, d.h. das 18. Lebensjahr muss vollendet sein. Mündige Minderjährige können ihr Testament mündlich vor Gericht oder vor einem Notar machen (öffentliches Testament).
Anfechtbarkeit
Ein Testament, das unter Zwang oder Anwendung von List errichtet wird, kann angefochten werden. Dies gilt auch im Falle eines Irrtums des Erblassers oder der Testierungsfähigkeit.
Aufbewahrung
Es sollte sichergestellt werden, dass das Testament im Todesfall gefunden wird. Daher entweder in einer Dokumentenmappe aufbewahren oder beim Rechtsanwalt oder Notar hinterlegen.
Stand: Jänner 2012
Erscheinungsdatum:
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