Die Regelbedarfssätze sind in allen Fällen anzuwenden, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt.
Altersgruppe | Euro |
---|---|
0-3 Jahre | 190,- |
3-6 Jahre | 243,- |
6-10 Jahre | 313,- |
10-15 Jahre | 358,- |
15-19 Jahre | 421,- |
19-28 Jahre | 528,- |
Unterhaltsabsetzbetrag
Für Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind und für diese keine Familienbeihilfe erhalten. Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn:
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
- die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Der Absetzbetrag muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Das Finanzamt kann eine Bestätigung der Zahlung verlangen. Die Zahlungen sind dann schriftlich nachzuweisen, zum Beispiel durch eine Empfangsbestätigung des anderen Elternteils.
Der Absetzbetrag beträgt für:
- das 1. Kind: € 29,20 p.m.
- das 2. Kind: € 43,80 p.m.
- jedes weitere Kind: € 58,40 p.m.
Neu: Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012
Kein Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn die Kinder in einem Drittland leben (außer der Schweiz). In diesem Fall ist die Hälfte der tatsächlich bezahlten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar. (Dies gilt ab der Veranlagung für 2012.)
Stand: 16. November 2012
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Haben Sie eine Frage zum Thema? Wir sind Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien Döbling und kümmern uns um Ihre Anliegen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, wir freuen uns Sie kennenzulernen.