Seitenbereiche

Beiträge an den Instandhaltungsfonds

Illustration

Wohnungseigentümer müssen (in bestimmten Fällen) eine angemessene Rücklage für künftige Aufwendungen bilden – die sogenannte Instandhaltungsrücklage. Diese Rücklage wird für die Deckung von zukünftigen Instandhaltungsaufwendungen verwendet.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) sind die Zahlungen an den Instandhaltungsfonds nicht als Werbungskosten absetzbar.

Bei außerbetrieblichen Einkünften, zu denen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören, gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Deshalb hat ein Vermieter jenen Teil der Mieteinnahmen, den er an den Instandhaltungsfonds überwiesen hat, auch als Werbungskosten berücksichtigt. Alle tatsächlichen Reparaturaufwendungen, die aus dem Instandhaltungsfonds finanziert wurden, sind nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigt worden. Von der Behörde wurden die Werbungskosten aber nicht anerkannt.

Entscheidung

Das BFG gab der Behörde Recht. Die Begründung war,

  • dass die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage mit der Zahlung von der Rechtszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers in die Rechtszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zwar übergehen,
  • sie sind aber im Verwaltungsvermögen gebunden, über das der einzelne Wohnungseigentümer nicht allein verfügen kann.

Daher ist das BFG der Meinung, dass die geleisteten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage erst dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn sie tatsächlich vom Verwalter ausgegeben werden.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde in diesem Fall zugelassen, weil es noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zu diesem Thema gibt.

Stand: 11. April 2016

Bild: dp@pic - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Haben Sie eine Frage zum Thema? Wir sind Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien Döbling und kümmern uns um Ihre Anliegen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, wir freuen uns Sie kennenzulernen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.